HU/Hauptuntersuchung

Hauptuntersuchung mit Abgasuntersuchung ("AU / UMA") gem. § 29 StVZO

  • Die Hauptuntersuchung ist alle 24 Monate (zwei Jahre) erforderlich. Bei Pkw nach der ersten Kfz-Zulassung ist die Hauptuntersuchung erst nach 36 Monaten (drei Jahren) fällig. Gut zu wissen: Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten die gleichen Fristen.

    Seit dem 01.07.2012 wird die Hauptuntersuchung bundesweit nicht mehr zurückdatiert, wenn die HU-Frist zur Vorführung überzogen wurde. Daher erhalten diese Fahrzeuge – auch bei überzogener HU – die volle Plakettenlaufzeit (Pkw und Motorräder z. B. 24 Monate).

  • Was passiert, wenn Sie eine abgelaufene HU-Plakette haben? Bei Überziehen der Frist zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate muss eine vertiefte Hauptuntersuchung durchgeführt werden, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Der Aufschlag beträgt 20 %.

    Es ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, wenn der auf der Plakette angezeigte Monat verstrichen ist. Wird das bei einer Verkehrskontrolle entdeckt, kann ein Verwarnungsgeld fällig werden, wenn die Frist um mehr als zwei Monate überschritten ist.

    Bei Pkw und Motorrädern gilt:

    Zwei bis vier Monate: 15 Euro

    Vier bis acht Monate: 25 Euro

    Mehr als acht Monate: 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg

  • Die Preise für die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO hängen von mehreren Faktoren ab:

    In welchem Bundesland wollen Sie Ihr Fahrzeug zur Prüfung vorstellen?

    Welche Prüfart (Hauptuntersuchung mit oder ohne Untersuchung des Motor- und Abgasmanagements (UMA, Nachfolge der AU), Änderungsabnahmen usw.) möchten Sie? Ist vielleicht auch eine Kombination von Prüfungen gewünscht oder erforderlich (HU und Änderungsabnahme)?

    Welches Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Anhänger mit oder ohne Bremse usw.) wollen Sie vorstellen?

    Wie hoch ist die zulässige Gesamtmasse Ihres Fahrzeugs?

    Aufgrund dieser Parameter variieren die Kosten für die HU. Alle amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen wie die GTÜ müssen ihre Prüfentgelte der zuständigen Aufsichtsbehörde der Bundesländer melden und dürfen von diesen Entgelten nicht abweichen.

    Weitere Informationen zu den Kosten bekommen Sie bei Ihrem GTÜ-Partner vor Ort.

  • Sollte Ihr Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht bestanden haben und keine Prüfplakette erhalten, dann beträgt die Frist für die Nachuntersuchung einen Monat. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Ihr Fahrzeug erneut bei einer Untersuchungsstelle vorführen und alle Mängel beseitigt haben. Lassen Sie diesen Monat verstreichen, dann muss eine neue HU gemacht werden, inklusive der vollen Kosten für eine HU. Die Kosten für die Nachuntersuchung sind dagegen deutlich geringer.

    Sie dürfen innerhalb dieses Monats auch mehrmals kommen, wenn Sie mehrere Mängel beheben müssen. Es ist aber sinnvoller, erst alle Mängel zu beheben und dann zur Nachprüfung zu erscheinen, sonst zahlen Sie jedes Mal für die erneute Nachprüfung.

    Sollten Sie die Nachprüfung nicht wahrnehmen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass bei einer Polizeikontrolle das Überziehen der Frist mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Welche Arten von Mängeln gibt es im HU-Bericht?

Sollte die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur an Ihrem Fahrzeug Abweichungen und Mängel feststellen, dann werden diese auf der Vorderseite des HU-Berichts dokumentiert.

Folgende Befunde werden unterschieden:

  • Ihr Fahrzeug weist „keine erkennbaren Mängel“ auf und befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug erhält von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur die Prüfplakette.

  • Hinweise gelten nicht als Mängel. In den HU-Bericht können auch Hinweise an die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter auf sich abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände aufgenommen werden.

  • Ihr Fahrzeug weist StVZO-relevante Mängel auf, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist. Die festgestellten Mängel müssen von der Fahrzeughalterin oder vom Fahrzeughalter bzw. der Fahrerin oder dem Fahrer dennoch unverzüglich und vollständig behoben werden.

    Wenn die unverzügliche Mängelbeseitigung erwartet werden kann, so ist die Zuteilung einer Prüfplakette durch die Prüfingenieurin bzw. den Prüfingenieur ohne Nachprüfung möglich. Bei geringen Mängeln besteht kein Anspruch auf Zuteilung der Prüfplakette!

    Beispiel: Eine von mehreren Kennzeichenleuchten leuchtet nicht.

  • Wenn Ihr Fahrzeug einen oder mehrere „erhebliche Mängel“ aufweist, darf die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur keine Prüfplakette zuteilen. Die festgestellten Mängel bedeuten, dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen und erheblichen Mängel ist deshalb zwingend erforderlich.

    Beispiel: Die Bereifung hat eine zu geringe Profiltiefe, das heißt unter 1,6 mm bei Pkw.

  • Wenn „erhebliche Mängel“ eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, liegen „gefährliche Mängel“ vor. Dabei erfolgt zwar keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs und keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde, aber eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen, erheblichen und gefährlichen Mängel ist zwingend erforderlich.

    Beispiel: Alle Bremsleuchten an einem Fahrzeug funktionieren nicht.

  • Wenn „gefährliche Mängel“ eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur muss die vorhandene Prüfplakette entfernen und die Zulassungsstelle unverzüglich über den Fahrzeugzustand in Kenntnis setzen. Das Fahrzeug muss in die Fachwerkstatt transportiert werden. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller Mängel ist zwingend erforderlich.

    Beispiel: Die Wirkung der Bremse ist nicht ausreichend und es besteht die Gefahr eines Bremsausfalls.