
Tuning
Anbauprüfung / Änderungsabnahme gem. § 19 (3)
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Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Diese können Sie bei der GTÜ-Prüfstelle in Ihrer Region von einer GTÜ-Prüfingenieurin oder einem GTÜ-Prüfingenieur durchführen lassen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
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Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Das ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit geänderter Rad-Reifen-Kombination).
Solche Änderungsabnahmen müssen von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ durchgeführt werden. Wählen Sie bei der GTÜ-Vertragspartnersuche einfach „Gutachten Einzelabnahme § 21 StVZO/§19 (2) StVZO“ oder „Vollgutachten nach § 21 StVZO“ aus.
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Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -ingenieure und Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ begutachten unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug.
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Bringen Sie zur Begutachtung der Änderungen bitte folgende Unterlagen mit:
Ihren Fahrzeugschein bzw. Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I
Prüfzeugnisse wie z. B. Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) und Herstellerbescheinigung